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Retrozession

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Retro-Herausgabepflicht Vermögensverwalter

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Vertragliche Grundlagen
    • Vermögensverwaltungsvertrag
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
      • UVV-eigene AGB
      • ev. Vertragsbestandteile
        • VSV Standesregeln
        • SBVg Richtlinien

Retro-Herausgabepflicht

Heute sind sich Lehre und Rechtsprechung darüber einig, dass der externe Vermögensverwalter (UVV) alle Retrozessionen, aus Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungs-Auftrag, in Bezug auf folgende Geschäfte dem Kunden herauszugeben hat:

  • Kontogeschäft
  • Depotgeschäft
  • Handelsgeschäft (Börsentransaktionen)
  • Kauf und Verkauf von Finanzprodukten

Die Lehre geht heute teilweise weiter als das Bundesgericht:

  • Ablieferung aller Retrozessionen, die daraus resultieren, dass sich der Kunde auf Veranlassung des unabhängigen Vermögensverwalters für die betreffende Bank entschieden hat.

Ausnahme:

  • Soft Commissions, die aufgrund ihrer Natur nicht ablieferungsfähig sind.

Weiterführende Informationen

  • Der vielenorts vertretenen einschränkenden Ansicht, die finanzielle Zuwendung müsse sich mit vernünftigem Aufwand einer individuellen Kundenbeziehung zuordnen lassen, greift zu kurz; in aller Regel wird die Retrozession bei der Bank UVV- und kundenbezogen ermittelt, allein schon wegen des Quantitativs, sodass der Aufwand gar nicht Thema ist.
  • Vgl. auch Retro-Informationspflicht Vermögensverwalter

Verletzung Retro-Herausgabepflicht

Kommt der UVV und / oder ev. die Bank der Retro-Herausgabepflicht nicht nach, hat der ablieferungsberechtigte Kunde die Möglichkeit zur:

  • Forderungsklage

Weiterführende Informationen

Herausgabe-Verzicht

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit BGE 132 III 460 ff. die lange umstrittene Zulässigkeitsfrage geklärt. – Die Zulässigkeit wurde bejaht, aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht:

  • Vollständige vorgängige Information des Kunden als Verzichtender
    • Faktorenkenntnis
      • Umfang des verwalteten Vermögens
      • Höhe des Verwaltungshonorars
      • Berechnungsweise der Retrozessionen
      • Mutmassliche Anzahl bzw. Volumen der retro-relevanten Transaktionen
    • Annahme ausreichender Faktorenkenntnis, wenn hiefür eine Bandbreite und ein Prozentsatz angegeben wird, auf deren Ergebnis der Kunde verzichtet
  • Klare Willensäusserung des verzichtenden Kunden
    • Erfordernis einer ausdrücklichen (schriftlichen) Erklärung
    • Unzulässigkeit eines stillschweigenden Verzichts

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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