Hinsichtlich der Verzugszinspflicht des mit der Ablieferung sich im Rückstande befindlichen Beauftragten ist zu bemerken:
Beginn des Zinsenlaufs
- nach Vertrag
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- nach Gesetz
- ab Fälligkeit der Forderung
- sofortige Fälligkeit, sofern sich aus dem Vertrag oder der Natur des Rechtsverhältnisses nichts anderes ergibt (vgl. OR 75)
- vgl. OR 400 Abs. 2 (in Verbindung mit OR 104)
- ab Fälligkeit der Forderung
Zinssatz?
- nach Vertrag
- = vertraglicher Verzugszins (OR 104 Abs. 2)
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- nach Gesetz
- gesetzlicher Verzugszins (OR 104 Abs. 1)
- 5 % p.a.
- Verzugszinse unter Kaufleuten (OR 104 Abs. 3)
- Üblicher Bankdiskontsatz
- gesetzlicher Verzugszins (OR 104 Abs. 1)
Der Vermögensverwalter schuldet dem Kunden also ab Zugang der jeweiligen Retro-Zahlung einen Verzugszins auf diesen abzuliefernden Vermögenswerten (vgl. OR 400 Abs. 2 i.V.m. OR 104):
Art. 400 OR
3. Rechenschaftsablegung
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Art. 104 OR
2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
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