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Retrozession

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Verjährung Retro-Herausgabeanspruch

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Kunden, der vom unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) weder über die Retro-Vereinbarung noch über die Retro-Zahlung informiert wurde, interessiert vor allem die Verjährungsfrist und der Beginn der Verjährungsfrist.

Verjährungsfrist

  • zwischen UVV und Kunde
    • 10 Jahre [vgl. OR 127], da Retrozessionen nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen von OR 128 Ziffer 1 fallen (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.2)
  • zwischen Bank und Kunde
    • umstritten

Verjährungsbeginn

  • Herausgabeanspruch vs. UVV
    • Lehre
      • Verjährungsbeginn mit Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages (= herrschende Lehre/umstritten [eine Minderheit der Lehre nimmt den Verjährungsbeginn mit der Retrozahlung von der Bank an den UVV an, bürdet dem UVV aber den Verzugszins ab diesem Zeitpunkt auf])
    • Bundesgerichtliche Rechtsprechung
      • Beginn der Verjährungsfrist für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.3)
  • Herausgabeanspruch vs. Bank
    • umstritten

Weiterführende Informationen

  • Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Herausgabe der Retrozession
    • Verjährungsfrist
      • 10 Jahre (ordentliche Verjährungsfrist nach OR 127; vgl. BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)
    • Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
      • §  Für jede einzelne Retrozession am Tage, an dem sie der Beauftragte erhalten hat (vgl. BGE 4A-508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)

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