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Retrozession

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Retro-Informationspflicht Bank

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Retro-Informationspflicht

  • Pflicht der Bank zur Offenlegung der Vergütungen im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit, d.h. u.E. Information des Kunden über Retro-Abrede und Retro-Zahlungen
  • Im Einzelnen lautet die Anweisung der FINMA [Mitteilung 2012 /41] wie folgt:
    • „… Von den betroffenen Banken verlangt die FINMA daher folgende Vorkehrungen:
      • dem Entscheid des Bundesgerichts ist im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit umgehend Rechnung zu tragen;
      • zur Herstellung der notwendigen Transparenz haben die Banken alle potentiell betroffenen Kunden zu kontaktieren und über den Entscheid in Kenntnis zu setzen;
      • im Rahmen der Kontaktaufnahme haben die Banken diese Kunden darüber zu informieren, an welche Stelle innerhalb der Bank sich die Kunden für weitere Auskünfte wenden können;
      • die Kunden sind sodann auf Anfrage über den Umfang der erhaltenen Rückvergütungen zu informieren. …“

Fondsvertrieb

Fragestellungen

Erhält eine Bank für den Fondsvertrieb eine Bestandespflegekommission, d.h. einen Anteil der dem Fondsvermögen belasteten Verwaltungskommission, die periodisch von der Fondsleitung erhoben wird, stellen sich folgende Fragen:

  • Handelte es sich um ein Eigen- oder Fremdprodukt?
  • Ist die Entschädigung für den Vertriebsträger eine von der Herausgabepflicht ausgenommene Abgeltung des Vertriebsaufwandes?
  • Kann die Bank allfälligen Aufwand als Auslagenersatz geltend machen?

Quantitativ

  • Die vom Vermögensverwalter von aktiv verwalteten Aktienfonds bezahlte Vertriebsentschädigung kann derzeit bis zu 50 % der gesamten Management-Gebühr ausmachen.

Kumulierte Informationspflichten

Die FINMA-Mitteilung 2012 /41 verlangt mittelbar durch die Aufforderung zur Beachtung von BGE 4A_127/2012, dass nebst der Informationspflicht zu den UVV-Entschädigungen bankenseits Informationspflichten (und Herausgabepflichten) bestehen

  • für selbst von Dritten erhaltene Bestandespflegekommissionen aus dem Fondsvertrieb;
  • für Vertriebsentschädigungen, die der Bank von Konzerngesellschaften zufliessen.

Da Vertriebsentschädigungen bei Anlagefonds-Anteilen und strukturierten Produkten nicht nur Belohnungs-, sondern auch Entschädigungsfunktionen haben können, bleibt weiterhin unklar, inwieweit herauszugeben ist.

Praxis und Rechtsprechung werden Obliegenheiten, Pflichten und Schranken weisen müssen.

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