LAWINFO

Retrozession

QR Code

Neue Modelle

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anrechnungsmodell

Zukünftig könnten Depotbanken anstatt Retrozessionen auszurichten, den durch den unabhängigen Vermögensverwalter betreuten Kunden tiefere Gebühren verrechnen. Anschliessend kann der Vermögensverwalter seine eigenen Verwaltungsgebühren gegenüber dem Kunden erhöhen, wodurch er dieselben Einkünfte erzielen kann wie mit dem ursprünglichen Retrozessionsmodell. Wirtschaftlich wären alle drei Parteien (Depotbank, Vermögensverwalter, Kunde) gleich gestellt wie früher. Für den Kunden herrscht zudem Transparenz, da keine versteckten Vergütungen mehr fliessen.

Vermögensverwalter als Agenten?

Als Alternative zu den bisherigen Modellen wäre beispielsweise auch denkbar, dass Vermögensverwalter als Agenten verschiedener Banken tätig sind und somit in einem Auftragsverhältnis zur Bank und nicht zum Kunden stehen.

Gesetzliche Regelung

Gemäss OR ist Agent, wer, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, die Verpflichtung übernimmt,

  • dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln
  • oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen.

Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abschliesst.

Vorteile

Aufgrund dieser Regelungen könnte ein Vermögensverwalter im Agenturverhältnis also Retrozessionen beziehen, ohne dem Kunden Rechenschaft dafür ablegen zu müssen.

×

Nachteile

Bei einer Tätigkeit des Vermögensverwalters als Agent der Bank sind v.a. die folgenden Punkte problematisch:

  • Honorar
    • Erstens ist fraglich, inwiefern der Vermögensverwalter in einem solchen Fall neben der Provision bzw. der Retrozession noch ein Honorar vom Kunden verlangen könnte. Wenn er auch für den Kunden in einem Auftragsverhältnis tätig wäre, würde dies zu Konflikten mit den Interessen der Banken führen, für welche er als Agent tätig ist.
  • Unabhängigkeit
    • Ein solches Modell ist wohl nicht mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit eines Vermögensverwalters vereinbar. Zwar ist anzumerken, dass die Abhängigkeit wenigstens offen deklariert wäre und der Kunde nicht die (fälschlicherweise erweckte) Erwartung hätte, unabhängig beraten zu werden.
    • Allerdings ist die Unabhängigkeit der Vermögensverwalter von Brokern, Depotbanken und Produktelieferanten ein zentraler Wettbewerbsfaktor. Auch wird gemäss Expertenmeinungen die Nachfrage nach Unabhängigkeit der Vermögensverwaltung in Zukunft noch zunehmen. Deshalb ist fraglich, ob ein solches Modell im Markt bestehen könnte.
  • Interessen der Bank
    • Überdies ist ein im Agenturverhältnis tätiger Vermögensverwalter wohl auch für eine Bank weniger attraktiv, da sie im Gegensatz zu einem von ihr unabhängigen Vermögensverwalter hier wenigstens zum Teil auch für die Qualität der Beratung verantwortlich ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.