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Retrozession

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Key point: Auftragsrechtliche Ablieferungspflicht

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Retrozessions-Berechtigte und –Betroffene lokalisieren die Debatte nach den „Retrozessionsentscheiden“ des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. Judikatur) viel zu pointiert als Thema der Finanz- und Bankbranche.

Aus Sicht des Juristen – und damit auch der Richter – geht es vielmehr um die auftragsrechtliche Rechenschaftslegung und Herausgabepflicht. – Diese besteht branchenunabhängig! Auch andere Branchen und Berufsgruppen, bei denen Retrozessionen üblich oder möglich sind, kann die „Retrozessions-Problematik der Finanz- und Bankenbranche“ treffen. Vom „Auftragsstatus“ her könnten in Frage kommen:

  • Retro-Geber
    • Finanzmediäre (an Private, für Zuführung von Anlagekunden)
    • Fondsleitungen
    • (ausländische) Effektenhändler (zB in Zusammenarbeit mit Introducing Broker)
    • Hypotheken-Anbieter
    • Kreditbank
    • Leasing-Unternehmen
    • Auktionshäuser
    • Versicherer
    • Medizinische und pharmazeutische Branche (HMG 33 bietet Spielraum)
    • u.a.m.
  • Retro-Empfänger
    • Versicherungsmakler / (unabhängige) Versicherungsbroker
    • Pensionskassenberater
    • Hypotheken-Vermittler
    • Kredit-Vermittler
    • Einlieferer von Auktionsobjekten
    • Treuhänder
    • Rechtsanwälte (die zB im Kapitalanlagebereich tätig sind)
    • Architekten (die zB mit Total- oder Generalunternehmern zusammenarbeiten)
    • Ingenieure
    • Berufsträger der medizinischen oder pharmazeutischen Praxis (HMG 33 bietet Spielraum)
    • u.a.m

Es sind aber Situationen denkbar, wo im Dreiecksverhältnis eine als Retro-Geber genannte Branche oder Berufsgruppe – in anderer Konstellation – als Retro-Nehmer fungiert.

Aufgrund von OR 400 Abs. 1 ist also jeder Beauftragte verpflichtet, ihm zugeflossene Retrozessionen seinen Kunden offenzulegen und gegebenenfalls abzuliefern.

Vertriebsvergütungen sui generis

Nicht Auftragsrecht zuordenbar und trotzdem stossend sind finder’s fees an zB folgende Nehmer:

  • Autohäuser (Leasing- und Versicherungs-Provisionen)
  • Mobile-Shops (Provisionen aus Telekom-Abonnementen
  • Apotheker
  • Drogisten

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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