Gesetzliche Regelung
Unter den Regeln zum Auftrag bestimmt Art. 400 Abs. 1 OR folgende Pflichten des Beauftragten:
Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.
Ablieferungspflicht
Der Beauftragte muss alles, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, erstatten.







